- Strafaufschub
- Straf|auf|schub 〈m. 1u〉 Aufschub des Strafvollzuges, z. B. bei Gefährdung der Gesundheit ● \Strafaufschub bewilligen, gewähren
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Straf|auf|schub, der:Aufschub des Strafvollzugs.* * *
Straf|aufschub,Aufschub der Strafvollstreckung. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt oder wenn infolge einer anderen Krankheit die Vollstreckung lebensgefährlich sein würde. Sie kann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Justizvollzugsanstalt unverträglich ist (z. B. eine notwendige fachärztliche Behandlung nicht möglich ist; § 455 StPO), ebenso, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist (§ 455 a StPO) oder wenn durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden (§ 456 StPO). - Ähnliche Regelungen haben Österreich und die Schweiz.* * *
Straf|auf|schub, der: Aufschub des Strafvollzugs.
Universal-Lexikon. 2012.